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Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers
Die unter einer auflösenden Bedingung stehenden Ansprüche eines – auch Betreuungsprovisionen vereinnahmenden – Versicherungsmaklers auf Abschlussprovision sind ebenso wie die Provisionsansprüche, bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist, bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten, die einen Vertragsrücktritt ausschließt, zu aktivieren, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist. Sind die Abschlussprovisionen vertraglich nur in der Höhe fällig, in der die Versicherungsnehmer auch tatsächlich ihre Prämien zahlen bzw. auch zurückzahlen, wenn es während des sog. Provisionshaftungszeitraums zur Vertragsaufhebung oder -beendigung kommt und werden die Rückzahlungsansprüche durch Einbehalt von etwa 10 % der Provision...