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Mietrecht | Verwalterkosten für Zuordnung der haushaltsnahen Dienstleistungen
Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat der Verwalter die auf den einzelner Mieter bzw. Wohnungseigentümer entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert auszuweisen; hierfür kann der Verwalter allerdings eine zusätzliche Vergütung verlangen (, WM 2008 S. 425).