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Vertragsrecht | Kein AGB-Charakter von handschriftlich ergänzten Klauseln
Der Verbraucher trägt bei Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Klauseln vorformuliert worden sind und er infolge dessen keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte ( NWB VAAAC-82722). In einem vorgedruckten Vertrag war in der Rubrik „Umfang” handschriftlich „4 Jahre” eingetragen worden, mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz „Auslandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich”. Diese Laufzeitvereinbarung sah das Gericht als nicht vom Verwender einseitig und unveränderbar gestellt an. Bereits der Umstand, dass eine Bestimmung enthalten war, die Vertragslaufzeit könne um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden, zeige, dass auf die individuellen Ve...