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Grunderwerbsteuer | Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen
Das NWB OAAAC-87428 zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen Stellung genommen. Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke abgestellten Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte entsprechend.