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BMF 11.08.2008 IV C 6 - S 2290 a/07/10001, NWB 35/2008 S. 278

Einkommensteuer | Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)

Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben v. - IV C 6 - S 2290 a/07/10001 NWB ZAAAC-88029 zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG Stellung genommen. Der unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige kann die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzelunternehmen oder aus einem Mitunternehmeranteil in Anspruch nehmen. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) bleibt durch § 34a EStG unberührt. Damit sind insbesondere die Regelungen über den Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten. Der Verlustausgleich und -abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn für nicht entnommene Gewinne die Tarifbegünstigung na...