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Einkommensteuer | Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH-Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung
Das NWB SAAAC-88014 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gem. § 17 Abs. 1 EStG. (2) Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt. – Anmerkung: Der Kläger hatte am 22. 12. 1994 seine restlichen einbringungsgeborenen Anteile von 25 % – nachdem er zuvor im Jahr 1994 noch zu 42,5 % beteiligt war – durch Antrag entstrickt, die stillen Reserven versteuert und die Anteile 1995 mit Gewinn veräußert. Seine von § 21 UmwStG überlagerte frühere wesentliche Beteiligung in den letzten fünf Jahren führte zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Höhe der Differenz zwischen ...