An der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache fehlt es, wenn sich die Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung einer aus Luxemburg stammenden Rente.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wohnt im Inland. Sie erzielte im Streitjahr (2004) Einkünfte aus einer in Luxemburg ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Darüber hinaus gab sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr an, von der luxemburgischen Institution „Etablissement d'assurance contre la vielliesse et l'invalidité” (A) eine Witwenrente bezogen zu haben. Diese sei aber in Deutschland nicht zu versteuern.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte bei der Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur bei der Bemessung des Steuersatzes. Dagegen rechnete er die Witwenrente mit einem Ertragsanteil von 58 % den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zu. Die gegen diese Sachbehandlung gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen ().
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin nicht dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Eine Rechtsfrage ist nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, m.w.N.).
2. Im Streitfall geht es darum, ob die von der Klägerin bezogene Witwenpension in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden darf. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Luxemburg) vom (BGBl II 1959, 1270) eine solche Sachbehandlung verbietet. Das FG hat dem DBA-Luxemburg ein solches Verbot nicht zu entnehmen vermocht. Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass diese Einschätzung zutreffend ist.
a) Nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Luxemburg hat, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bestimmte —in der Vorschrift selbst aufgeführte— Bezüge erhält, der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Wohnsitzstaat ist im Streitfall Deutschland. Deshalb ist, wenn die von der Klägerin bezogenen Leistungen dem Katalog in Art. 12 Abs. 1 DBA-Luxemburg unterfallen, für die Annahme einer Steuerbefreiung kein Raum. Das ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Danach steht zwar das Besteuerungsrecht für die in Art. 12 Abs. 1 DBA-Luxemburg genannten Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Wohnsitzstaat zu. Zu diesen Voraussetzungen zählt aber, dass die Bezüge von einem der beiden Staaten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gezahlt werden und dass die Zahlung an Arbeitnehmer des Zahlenden oder an Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer erfolgt. Das FG hat indessen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen können, dass die Klägerin zu dem zuletzt genannten Personenkreis gehört; diese Feststellung ist nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend. Es bedarf daher keiner Klärung, dass die von der Klägerin beanspruchte Steuerbefreiung nicht aus Art. 12 Abs. 2 (i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 1) DBA-Luxemburg abgeleitet werden kann. Vielmehr bleibt es, wenn die Bezüge ihrer Art nach dem Anwendungsbereich des Art. 12 DBA-Luxemburg unterfallen, bei dem Besteuerungsrecht Deutschlands als Wohnsitzstaat.
b) Sofern jene Bezüge nicht von Art. 12 DBA-Luxemburg erfasst werden, scheidet eine Steuerbefreiung ebenfalls aus. Dann greift nämlich, wie das FG richtig erkannt hat, Art. 16 DBA-Luxemburg ein. Diese Vorschrift begründet indessen ebenfalls ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates und damit im Streitfall Deutschlands. Sie müsste nur dann zurücktreten, wenn die in Rede stehenden Bezüge einer weiteren Abkommensnorm unterfielen; das ist aber weder erkennbar noch von der Klägerin geltend gemacht worden.
c) Im Ergebnis entspricht die Entscheidung des FG daher der klaren Abkommenslage. Für die von der Klägerin begehrte Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bietet der Streitfall keinen Anlass, was gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO keiner Begründung bedarf. Angesichts dessen besitzt er keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Allein der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die streitgegenständliche Frage nicht Gegenstand schon vorhandener Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen ist, begründet eine solche nicht (vgl. , BFH/NV 2007, 922; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.).
3. Den von ihr gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat die Klägerin nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das bedarf ebenfalls keiner Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
WAAAC-87969