Leitsatz
[1] Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?
b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?
Gesetze: Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
Instanzenzug: LG Chemnitz, 2 HKO 3024/05 vom OLG Dresden, 3 U 336/07 vom
Gründe
I.
1. Die in Italien ansässige Beklagte, welche die i. Autohersteller F. und L. mit Airbag-Systemen beliefert, bezog von Juli 2001 bis Dezember 2003 von der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin zu fertigende Zulieferkomponenten für diese Systeme, wobei die hierfür benötigten Teile und Materialien überwiegend von Vorlieferanten beschafft wurden. Über die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten, welche die Klägerin vereinbarungsgemäß auf Abruf frei Werk C. der Beklagten in Italien zu liefern hatte, schlossen die Parteien insgesamt fünf, jeweils auf bestimmte Fahrzeugtypen bezogene Rahmenlieferverträge, deren Laufzeit zwischen ihnen streitig ist. Ebenso besteht zwischen ihnen Streit über den Erfüllungsort der von der Klägerin übernommenen Herstellungs- und Lieferverpflichtungen sowie das Zustandekommen einer auf Turin lautenden Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte kündigte die einzelnen Verträge zum Jahresende 2003. Die Klägerin, die von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausgeht, wertet die Kündigungen als Vertragsverletzung und verlangt Schadensersatz, den sie bei dem für den seinerzeitigen Produktionsort zuständigen Landgericht Chemnitz gerichtlich geltend gemacht hat. Dieses hat die Klage - einer Rüge der Beklagten entsprechend - wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die italienischen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 2 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zuständig. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich, nachdem die Beklagte auch die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in zulässiger Weise erhoben habe, weder aus Art. 22 ff. EuGVVO noch aus den besonderen Gerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO. Eine Vereinbarung über den Ort, an dem alle vertraglichen Pflichten oder jedenfalls die Abnahme- und Zahlungspflichten der Beklagten hätten erfüllt werden müssen, sei nicht getroffen; sie lasse sich auch nicht den einzelnen Lieferklauseln entnehmen. Der Erfüllungsort und damit der Vertragsgerichtsstand sei mithin nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zu bestimmen. In der zu Beginn der Vertragsbeziehung vereinbarten Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." habe nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelungen genauso wenig wie in vergleichbaren späteren Klauseln eine Vereinbarung zum Leistungsort gelegen. Es sei darin nur eine Aussage zur Kostentragung getroffen worden. Deshalb sei der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO der Ort, an dem nach dem Vertrag geliefert worden sei oder hätte geliefert werden müssen. Dies sei nicht der Ort, an dem die zu liefernden Gegenstände dem Spediteur zwecks Transport nach Italien übergeben worden wären, sondern der Ort, an dem sie der Beklagten in Italien auszuhändigen gewesen seien. Dass es sich materiell-rechtlich um einen Versendungskauf gehandelt habe, sei für die autonom vorzunehmende Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Lieferortes nicht entscheidend. Ebenso wenig könne die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO erfolgen, da die Dienstleistungselemente, insbesondere das Erfordernis, die von den Vorlieferanten bezogenen Materialien in einer auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen Weise zu verarbeiten, den Verträgen nicht das Gepräge gegeben hätten. Die vertragscharakteristischen Leistungen der Klägerin hätten nach dem Willen der Vertragsparteien vielmehr erfolgsbezogen in der kaufvertragstypischen Ablieferung und Übereignung der fertigen Ware an die Beklagte bestanden. Insofern zeigten auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom (CISG) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), dass die in Rede stehenden Rechtsgeschäfte als Kauf einzuordnen seien. Nicht entscheidend sei demgegenüber eine Abgrenzung in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG nach dem jeweiligen Leistungsschwergewicht, weil ein solches Abgrenzungserfordernis dem Zweck der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO vorgenommenen Erfüllungsortsanknüpfung zuwiderlaufen würde, die gerichtliche Zuständigkeit anhand einfacher und klarer Kriterien ohne Weiteres vorhersehbar zu gestalten.
Eine auf Turin lautende Gerichtsstandsvereinbarung sei von den Parteien nicht getroffen worden. Die in der Vertragssprache Englisch verfassten und mit Unterschriften beider Parteien versehenen purchase orders, welche im Anschluss an die zuvor bereits mündlich zustande gekommenen Kaufverträge gewechselt worden seien und in denen auf italienischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen sei, seien einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden, weil sie insoweit dem zuvor bereits mündlich vereinbarten Vertragsinhalt widersprochen hätten. Ein Wille der Vertragsparteien, das mündlich Vereinbarte wieder abzuändern, sei nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass die Unterschrift in der ersten purchase order wegen eines dort vermerkten Widerspruchs der Klägerin gegen eine andere Vertragsmodalität noch nicht einmal Zustimmung zum Ausdruck gebracht habe.
II.
Der Erfolg der Revision der Klägerin ist davon abhängig, ob das von ihr angerufene Landgericht Chemnitz seine gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nach Maßgabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Unrecht verneint hat. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ab. Insoweit hat das Berufungsgericht die von der Klägerin gegengezeichneten purchase orders rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass angesichts der zuvor bereits im Wesentlichen vereinbarten Vertragsmodalitäten kein Wille der Vertragsschließenden vorgelegen habe, zusätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, die bislang nicht Gegenstand der zwischen ihnen geführten Verhandlungen waren, in die Lieferverträge einzubeziehen und über die darin enthaltene Gerichtsstandklausel Turin nach Art. 23 EuGVVO als ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren. Da die Beklagte ihren gemäß Art. 2 EuGVVO zuständigkeitsbegründenden Geschäftssitz in Italien hat und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in Deutschland weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht noch eine Zuständigkeit nach Maßgabe der Art. 23 f. EuGVVO vereinbart ist oder als vereinbart gilt, sind deutsche Gerichte für den beanspruchten Schadensersatz international nur dann zuständig, wenn Ch. als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anzusehen ist.
1. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Für den Verkauf beweglicher Sachen und der Erbringung von Dienstleistungen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - der Erfüllungsort der Verpflichtung
- für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen,
- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt.
Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVÜ) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen sei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom - C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 - Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau GmbH). Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erfüllungsorts hat der Gerichtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung nicht für angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom - C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Rdnr. 36 - Besix SA/WABAG). Für den Gerichtsstand des im entschiedenen Fall bereits anwendbaren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO, dem Schadensersatzansprüche eines Käufers wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen zu Grunde gelegen haben, hat der Gerichtshof dagegen ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abkehr von der früher praktizierten Lösung mit der in dieser Bestimmung aufgestellten Regel eines besonderen Gerichtsstandes für vertragliche Streitigkeiten den Lieferort als verordnungsautonomes Anknüpfungskriterium festgelegt habe. Dieses Kriterium habe er auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich angewendet wissen wollen (Urteil vom - C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Rdnr. 26, 39 - Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH). Zugleich hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe (Urteil vom , aaO, Rdnr. 40).
Noch nicht entschieden hat der Gerichtshof, welche Anknüpfungskriterien für eine Bestimmung und Abgrenzung der Erfüllungsorte innerhalb des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgeblich sind, wenn der zu beurteilende Vertrag sowohl Elemente eines Verkaufs beweglicher Sachen als auch Elemente einer Erbringung von Dienstleistungen enthält. Ebenso wenig hat er eine Aussage getroffen, wie abzugrenzen ist, wenn sich für keinen der Vertragstypen ein eindeutiges Übergewicht ergibt, insbesondere ob der Kläger dann ein Wahlrecht zwischen den Alternativen des ersten und des zweiten Spiegelstrichs hat oder ob es stattdessen über Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO zu einer Anwendbarkeit von Buchstabe a kommen soll. Für die im ersten Spiegelstrich von Buchst. b behandelte Alternative des Verkaufs beweglicher Sachen hat der Gerichtshof ferner noch nicht entschieden, ob bei einem Versendungskauf der Ort, "an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen", der Ort der Lieferhandlung des Verkäufers oder der Ort der Abnahmehandlung des Käufers ist. Er hat nur den mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom , aaO, Rdnr. 19 f., 30).
2. Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht ( aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom , aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren. Dabei gehen die Parteien ungeachtet ihres Streits über die Schwerpunkte der vertraglichen Leistungspflichten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur materiell-rechtlichen Seite ihrer Lieferbeziehungen übereinstimmend davon aus, dass auf die zwischen ihnen begründeten Vertragsbeziehungen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet. Hinsichtlich des Ortes, an dem danach die Ware von der Klägerin zu liefern war oder zu liefern gewesen wäre (Art. 31 CISG), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." nicht als Vereinbarung eines in Italien liegenden Erfüllungsortes, sondern als reine Kostentragungsklausel zu werten ist, so dass angesichts der von der Klägerin zu veranlassenden Beförderung materiell-rechtlich von einem Versendungskauf im Sinne des Art. 31 Buchst. a CISG auszugehen ist.
a) Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträge mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO) als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen sind.
aa) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom (XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, unter II 2 a cc (1)) den in Art. 29 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zur Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts verwendeten Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" unter Rückgriff auf Art. 5 des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom (EVÜ) autonom dahin ausgelegt, dass es bei diesem weit zu verstehenden Begriff um Dienstverträge gehe, die keine Arbeitsverträge seien, um Werk- und Werklieferungsverträge (Herstellung neuer Sachen und Reparaturen) und um Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal sei, dass eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht werde. Diese Formulierung ist in der deutschen Instanzrechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO und der Kommentarliteratur bisweilen aufgegriffen worden, um auszuführen, dass zu den Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Kern Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge sowie alle Dienstverträge zählten, die keine Arbeitsverträge seien (OLG Köln, OLGR 2007, 224; IHR 2007, 164, 166; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 223, 224; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 9; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 50).
Soweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil vom (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem Hinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Verträge gehe. Gleichzeitig hat der Senat abgegrenzt zu einem Vertrag, bei dem der Zweck, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben, im Vordergrund steht und es sich bei den daneben geschuldeten Dienstleistungen nur um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG Köln, OLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; , Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom - 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Verträgen mit Kauf- und Dienstleistungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund steht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist. Namentlich für den Fall eines Zulieferers für die Automobilherstellung ist darauf abgestellt worden, ob nur vorgegebene Serienteile mit der dann im Vordergrund stehenden Pflicht zur Eigentumsverschaffung zuzuliefern waren oder ob es dem Zulieferer zunächst einmal obliegen sollte, die zuzuliefernden Teile zu entwickeln und serienreif zu machen, so dass jedenfalls für diese Leistungsphase das Schwergewicht im Dienstleistungsanteil gesehen worden ist (OLG Köln, OLGR 2005, 380, 381). Ebenso stellt ein Teil der deutschen Kommentarliteratur für Verträge mit Kauf- und Dienstleistungsanteilen unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie Art. 3 CISG darauf ab, welche Leistungsteile im Einzelfall überwiegen oder ob es Sache des Bestellers ist, einen wesentlichen Teil der notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen (Hk-ZPO/Dörner, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 15; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 44; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8).
bb) Das Berufungsgericht hat an Dienstleistungselementen in den von der Klägerin übernommenen vertraglichen Pflichten das Zuschneiden und Verarbeiten der von Vorlieferanten bezogenen Materialien auf die Bedürfnisse der Beklagten gesehen und insoweit Bezug genommen auf das Berufungsvorbringen der Klägerin, wonach diese in einer für einen Zulieferer in der Automobilindustrie typischen Weise aus den von vorgegebenen Lieferanten bezogenen Vorprodukten in Handarbeit Airbagtaschen in vorgegebener Gestalt habe herstellen müssen, um sie dann in Anpassung an den Produktionsprozess der Beklagten auf Abruf liefern zu können. Hierbei hätten weitgehende Vorgaben hinsichtlich Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung bis hin zu bestimmten Anforderungen bezüglich Verpackung und Etikettierung der zu liefernden Ware sowie des Inhalts und der Gestaltung von Lieferscheinen und Rechnungen bestanden. Diese zur Herstellung des zu liefernden Produkts zu erbringenden Dienstleistungen hat das Berufungsgericht angesichts des nicht auf die Leistungshandlung, sondern entscheidend auf den in der Lieferung als Leistungserfolg abstellenden Parteiwillens nicht als vertragscharakteristisch angesehen; vertragscharakteristisch seien ungeachtet etwaiger, möglicherweise in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG zu bestimmender Gewichtungen nach dem wirtschaftlichen Schwergewicht der einzelnen Leistungsanteile, die in den zu liefernden Produkten steckten, die kaufvertragstypischen Leistungselemente gewesen, nämlich Übergabe und Übereignung der hergestellten Ware gegen Abnahme und Zahlung.
cc) Soweit es um Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware geht, neigt der Senat der Auffassung zu, dass das Gemeinschaftsrecht für die gebotene autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO namentlich in Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen Hinweis dahin bereithält, dass derartige Verträge durch bestimmte Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung noch nicht notwendig schon als eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen zu qualifizieren sind.
Weiter gehende Zuordnungskriterien für eine Behandlung von Vertragsgestaltungen mit Elementen kaufvertraglicher und dienstvertraglicher Verpflichtungen kann der Senat dem geschriebenen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen. Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen der Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu dem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste räumliche Verbindung besteht (vgl. aaO, Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwerpunkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leistungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher Anknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom geschehen ist.
b) Würde sich hiernach ein die gerichtliche Zuständigkeit vermittelnder Erfüllungsort aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ergeben, wäre anhand dieser Vorschrift der Ort zu bestimmen, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass der Lieferort den Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner , NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.). Ebenso ist geklärt, dass die genannte Vorschrift das Anknüpfungskriterium für die internationale und die örtliche Zuständigkeit autonom sowie unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt (EuGH, aaO, Rdnr. 24, 30).
aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom (aaO) umstritten und ist umstritten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Die italienische Corte Suprema di Cassazione hat in einem Urteil vom (ZEuP 2008, 165, 167 ff.) die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung des Ortes der Ablieferung Art. 31 Buchst. a CISG anwendbar sei mit dem Ergebnis, dass der zuständigkeitsbegründende Erfüllungsort dort liege, wo die Waren dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben worden seien. Dem gegenüber hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass der Lieferort nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen sei (Beschlüsse vom - 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11; vom - 1 Ob 94/04m, EuLF 2005, II-80, 81), und diesen bei einem Versendungskauf an dem Ort gesehen, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (Beschluss vom , aaO). Die deutsche Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
In der deutschen Kommentarliteratur bietet sich ein ähnliches Bild. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen einer Parteivereinbarung derjenige Ort als Lieferort anzusehen sei, an dem der Käufer die Ware körperlich entgegennehme (Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 49; Hk-ZPO/Dörner, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 16 f., jew. m.w.N). Nur wenn der Versendungskauf nicht zur Ausführung gelange und der Vertrag über den Lieferort schweige, bleibe allein der Rückgriff auf Art. 31 CISG (Kropholler, aaO). Andere sind namentlich mit Blick auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO der Ansicht, dass sich die Antwort auf die Frage, wo "nach dem Vertrag" geliefert worden sei oder hätte geliefert werden müssen, an sich aus dem Vertragsstatut ergebe, so dass bei einem Versendungskauf davon auszugehen sei, dass der Absendeort Erfüllungsort sei und sich daraus wie bisher ein Klägergerichtsstand für den exportierenden Verkäufer ergebe (MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19; Nagel/Gottwald, aaO, § 3 Rdnr. 50, jew. m.w.N.).
bb) Der Senat neigt der Auffassung zu, den Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auch bei Versendungskäufen nach dem Ort zu bestimmen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte erlangen müssen. Die Verordnung 44/2001 zielt auf eine Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften ab, welche in hohem Maße vorhersehbar sind und es einer Partei ermöglichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor welchem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.). Zu diesem Zweck ist nach der Begründung des bis auf eine Übersetzungsvariante (Austausch von "vertragsgemäß" durch "nach dem Vertrag") in Bezug auf Art. 5 unverändert gebliebenen Kommissionsentwurfs (KOM (1999) 348 endg., ABl. EG Nr. C 376 E/01 vom , Seite 15) eine pragmatische Bestimmung des Erfüllungsorts erfolgt, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht.
Danach ist nach Auffassung des Senats Lieferort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware nach dem Vertrag körperlich entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen (vgl. auch Hager/Benteler, IPrax 2004, 72), vorliegend also C. in Italien. Aus dem bisweilen herangezogenen Wortlaut der deutschen Textfassung dieser Bestimmung ("... der Ort ..., an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind ...") lässt sich nicht zwingend das gegenteilige Ergebnis ableiten, dass bei einem Versendungskauf der Lieferort dort anzusiedeln sei, wo die Ware dem ersten Beförderer zur Weiterleitung an den Käufer übergeben werde (so etwa MünchKommZPO/Gottwald, aaO, m.w.N.; Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Der Wortlaut der Wendung "der Ort ..., an dem" ist vielmehr für unterschiedliche Auslegungsergebnisse offen und erbringt weder in der Gesamtschau der einzelnen Sprachfassungen noch für sich allein in ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu Gunsten des Absende- oder des Bestimmungsortes der Ware (dazu Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74 f.). Dagegen verbietet die bewusst gewählte Anknüpfung nach faktischen Kriterien, ohne dass dies mit der im Kommissionsentwurfs noch mit "vertragsgemäß" wiedergegebenen Wendung "nach dem Vertrag" kollidiert (vgl. Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74), den Rückgriff auf eine Lieferortbestimmung nach dem materiellen Vertragsrecht, wenn und soweit eine solche Anknüpfung nach faktischen Kriterien möglich ist (Kropholler, aaO, m.w.N.). Denn bei einer auf der Grundlage des materiellen Rechts vorgenommenen Bestimmung des jeweiligen Lieferortes wäre die für die Gruppe der Kauf- und Dienstleistungsverträge gerade durch die Anknüpfung an faktische Kriterien erstrebte Vereinheitlichung mit der davon ausgehenden Vorhersehbarkeit und einfachen Feststellbarkeit des Erfüllungsgerichtsstandes wieder entscheidend in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.). Das gilt um so mehr, als nach dem Kommissionsentwurf in dieser Anknüpfung zugleich eine Abkehr von der bislang in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vorgesehenen Lösung eines Rückgriffs auf die Regeln des internationalen Privatrechts des Forumstaates liegen sollte, um für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen die mit einem solchen Rückgriff verbundenen Nachteile zu vermeiden (KOM (1999) 348 endg., aaO).
Eine allein aus den äußeren Leistungsabläufen ablesbare Eindeutigkeit der Kriterien zur Bestimmung eines zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsorts, wie sie von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO erstrebt wird, lässt sich bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen deshalb nur darüber erreichen, dass ohne Rücksicht auf vertragliche Lieferklauseln oder Erfüllungsmodalitäten, über deren Inhalt unter Umständen erst durch daran anknüpfende rechtliche Wertungen Klarheit gewonnen werden kann, an den Ort angeknüpft wird, an dem der Käufer die zu liefernden Sachen körperlich entgegengenommen hat oder hätte entgegennehmen müssen. Das gilt umso mehr, als diesem Bestimmungsort zugleich eine gewisse räumliche Nähe zum Erfüllungsgeschehen innewohnt, so dass er dem zur Entscheidung berufenen Gericht in aller Regel auch die erforderliche Sachnähe vermittelt, welche die gewählte Anknüpfung ebenfalls sichergestellt wissen will (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 22).
III.
Die Entscheidung darüber, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Sinne der vorstehend gestellten Fragen auszulegen ist, ist gemäß Art. 68, 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichneten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Fundstelle(n):
RIW 2008 S. 713 Nr. 10
OAAAC-87924
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja