Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: TVÜ-VKA § 4 Abs. 1; TVÜ-VKA § 5 Abs. 3; TVÜ-VKA § 7 Abs. 1; TVÜ-VKA § 7 Abs. 3; TVöD § 16 Abs. 2; BMT-G § 6 Abs. 1; BMT-G § 21a Abs. 2; BMT-G § 21a Abs. 4
Instanzenzug: ArbG Pforzheim, 4 Ca 187/06 vom LAG Baden-Württemberg, 3 Sa 4/07 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Der 1961 geborene Kläger ist gelernter Schreiner und seit dem bei der beklagten Stadt in der Stadtgärtnerei beschäftigt. Der Kläger ist nicht tarifgebunden.
Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BMT-G und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden nach dieser Regelung die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger erhielt gemäß § 3 des Arbeitsvertrags eine Vergütung nach der Lohngruppe 4 Stufe 5 BMT-G. Dabei wurden seine früheren Beschäftigungszeiten im Umfang von acht Jahren als förderliche Zeiten anderer beruflicher Tätigkeiten anerkannt.
Durch Änderungsvertrag vom wurde der Kläger mit Wirkung vom in die Lohngruppe 5 BMT-G höhergruppiert. Im September 2005 erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 Stufe 6. Die Grundbezüge beliefen sich dabei auf 2.060,02 Euro.
Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seit dem auf sein Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung finde. Aus diesem Grunde sei sein Arbeitsverhältnis in das neue Tarifrecht überzuleiten. Das zur Vergütungsbestimmung maßgebliche Vergleichsentgelt betrage 2.060,02 Euro. Zum habe er eine Beschäftigungszeit von drei Jahren und elf Monaten. Hieraus ergebe sich eine Zuordnung seiner Tätigkeit in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 des TVöD. Da sein Vergleichsentgelt in Höhe von 2.060,02 Euro höher sei als der sich anhand der Beschäftigungszeit ergebende Stufenbetrag, werde er einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe innerhalb der Entgeltgruppe zwischen der Stufe 3 und Stufe 4 zugeordnet.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 einen Tabellenlohn nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD in Höhe von 2.135,00 Euro. Mit Schreiben vom teilte sie dem Kläger mit, dass die erfolgte Überzahlung seit Oktober 2005 zu korrigieren sei. Ab April 2006 vergütete die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TVöD mit einem Tabellenlohn von 1.970,00 Euro sowie einer Zulage in Höhe von 90,02 Euro. Die nach ihrer Auffassung überzahlten Beträge verrechnete die Beklagte in den Folgemonaten mit den Vergütungsansprüchen des Klägers als Vorschüsse.
Nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung, ihm rückwirkend ab wieder Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD zu bezahlen, hat der Kläger mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Stufenzuordnung sei fehlerhaft. Maßgeblich seien nicht nur die Beschäftigungszeiten nach § 6 BMT-G. Die Beklagte hätte bei der Stufenzuordnung vielmehr auch die vorherigen Beschäftigungszeiten berücksichtigen müssen, die sie bei seiner Einstellung im Jahre 2001 zu seinen Gunsten angerechnet habe. Da dies in § 16 Abs. 2 TVöD (VKA) bei Neueinstellungen ausdrücklich vorgesehen sei, müsse dies auch bei übergeleiteten Arbeitsverhältnissen gelten.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab gemäß Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TVöD zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, für die Stufenzuordnung sei gemäß § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) allein die Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G maßgeblich. Danach sei von einer Beschäftigungszeit von drei Jahren und elf Monaten auszugehen, weshalb sich die Vergütung des Klägers nach der Lohngruppe 5 Stufe 3 bestimme. Zur Verdienstsicherung erhalte er eine individuelle Zulage in Höhe von 90,02 Euro.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (zB - 4 AZR 456/06 - ZTR 2008, 156 mwN).
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TVöD.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags der TVöD vom sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom seit dem Inkrafttreten dieser Tarifverträge am (§ 39 Abs. 1 TVöD, § 34 Abs. 1 TVÜ-VKA) Anwendung.
2. Die am bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer wurden mit ihren Arbeitsverhältnissen mit Wirkung vom nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA in den TVöD übergeleitet. Die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen sowie die Ermittlung der jeweiligen Stufen der neuen Entgeltgruppen bestimmen sich nach den §§ 3 ff. TVÜ-VKA.
3. Die Höhe der Vergütung der übergeleiteten Arbeitnehmer ist in drei Schritten zu ermitteln (Conze Personalhandbuch TVöD Rn. 1375; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 6 TVÜ-VKA Rn. 1):
a) Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA wird im ersten Schritt die sich aus dem BMT-G ergebende Vergütungs- bzw. Lohngruppe der Beschäftigten nach Maßgabe der Anlage 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
b) In einem zweiten Schritt ist nach § 5 TVÜ-VKA ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge zu bilden. Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BMT-G ist gemäß § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde zu legen.
c) In einem dritten Schritt sind die Beschäftigten gemäß § 7 TVÜ-VKA der maßgeblichen Entgeltstufe zuzuordnen.
aa) In § 7 TVÜ-VKA ist bestimmt:
"(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BMT-G/BMT-G-O/TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G/BMT-G-O der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
...
(3) Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg auf Grund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.
..."
Der zur Bestimmung der Beschäftigungszeit maßgebliche § 6 BMT-G lautet:
"(1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tage der Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres an gerechnet.
..."
bb) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA ist für die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe die Dauer der Beschäftigungszeit iSv. § 6 Abs. 1 BMT-G maßgeblich; die Stufenzuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Beschäftigte mit der genannten Beschäftigungszeit erreicht hätte, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte. § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA verweist für die Stufenzuordnung bei übergeleiteten Arbeitsverhältnissen gerade nicht auf die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD (VKA) geregelten Möglichkeiten der Anrechnung anderer Beschäftigungszeiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA kommt es insoweit vielmehr allein auf die Dauer der Beschäftigungszeit iSv. § 6 Abs. 1 BMT-G an.
cc) Die sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebende Stufenzuordnung entspricht auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
(1) Der Begriff "Beschäftigungszeit" wird im BMT-G von Zeiten anderer beruflicher Tätigkeit unterschieden. Dies wird in § 21a Abs. 2 BMT-G besonders anschaulich. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist Beschäftigungszeit die in § 6 BMT-G festgelegte Zeit. Zu dieser Beschäftigungszeit können nach Satz 2 weitere Zeiten beruflicher Tätigkeit hinzugerechnet werden, wenn diese Tätigkeit für die für den Arbeiter vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. § 21a Abs. 2 BMT-G differenziert daher deutlich zwischen Beschäftigungszeiten iSv. § 6 BMT-G und anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten.
(2) Diese Unterscheidung liegt auch dem neuen Tarifrecht zugrunde. Für die Stufenzuordnung übergeleiteter Arbeitsverhältnisse ist nach § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA allein die Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G maßgeblich. Demgegenüber enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD (VKA) für Neueinstellungen Regelungen über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten. Diese modifizieren die früheren Vorschriften in § 21a Abs. 2 und 4 BMT-G. Da § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA andere Sachverhalte als § 16 Abs. 2 TVöD (VKA) regelt, können die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD (VKA) vorgesehenen Möglichkeiten der Anrechnung anderer Beschäftigungszeiten bei Neueinstellungen nicht bei der in § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA geregelten Stufenzuordnung übergeleiteter Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden. Nach § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA ist entsprechend der Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G und nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 21a Abs. 2 und 4 BMT-G die Stufe maßgeblich, die der Beschäftigte erreicht hätte, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2005 § 7 Abs. 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 90). Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA findet weder in dessen Wortlaut noch im tariflichen Gesamtzusammenhang Anklang.
(3) Der Kläger hat im Übrigen auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihm bei seiner Einstellung im Jahre 2001 die Zeiten seiner Tätigkeit als Schreiner angerechnet worden seien, weil dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich gewesen sei (§ 21a Abs. 4 BMT-G bzw. § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA)). Soweit der Kläger in der Revision geltend macht, die Anrechnung sei auch erfolgt, weil dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich gewesen sei, ist dies durch den Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen und die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht belegt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf S. 7 letzter Absatz des Berufungsurteils gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Das vorgelegte Schreiben der Beklagten vom und das außergerichtliche Schreiben des Prozellbevollmächtigten des Klägers vom machen vielmehr deutlich, dass die Anrechnung nach § 21a Abs. 2 BMT-G erfolgte, weil die Beklagte die frühere Tätigkeit als Schreiner für die vorgesehene Tätigkeit in der Stadtgärtnerei als förderlich angesehen hat. Dieser Anrechnungstatbestand ist nunmehr in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA) dahin modifiziert worden, dass eine Anrechnung nur bei einschlägiger Berufserfahrung möglich ist. Diese zu besitzen, behauptet der Kläger selbst nicht.
Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass die beiden Tatbestände des § 21a Abs. 2 und 4 BMT-G eigenständige Bedeutung hatten. Der öffentliche Arbeitgeber konnte eine Anrechnung nach § 21a Abs. 2 BMT-G vornehmen, auch wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs nach § 21a Abs. 4 BMT-G nicht erforderlich war, weil es ausreichend geeignete Stellenbewerber gab. Eine solche Anrechnung war beispielsweise denkbar, wenn er unter mehreren Bewerbern einen besonders geeigneten einstellen wollte, der jedoch nicht bereit war, zu den normalen Bedingungen in den öffentlichen Dienst einzutreten. Demgegenüber eröffnete § 21a Abs. 4 BMT-G die Möglichkeit der Vorweggewährung eines höheren Monatstabellenlohns unabhängig von einer anderen vorherigen Tätigkeit, soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich war. Dies setzte voraus, dass der Personalbedarf andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden konnte (Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand September 2001 § 21a Erl. 9.1).
(4) Die unterschiedliche Behandlung von Vorbeschäftigungszeiten in § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA und § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD (VKA) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht systemwidrig. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass über § 7 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA die von der Beklagten anerkannten Zeiten seiner vorherigen Tätigkeit verdiensterhöhend fortwirken und deshalb nach dem TVÜ-VKA keineswegs unberücksichtigt bleiben. Der Kläger ist auf Grund der Anrechnung von acht Jahren Tätigkeit als Schreiner nach § 21a Abs. 2 BMT-G zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in die Stufe 5 und nicht in die Stufe 1 der Lohngruppe 4 eingruppiert worden. Wären diese Zeiten nicht angerechnet worden, hätte er bei seiner Einstellung lediglich eine Vergütung nach der Lohngruppe 4 Stufe 1 BMT-G erhalten. Nach drei Jahren hätte er ab November 2004 gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G den Tabellenlohn nach der Stufe 2 erhalten, die nächsthöhere Stufe 3 im November 2005. Der Kläger wäre daher zum nach § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 1.933,27 Euro (Lohngruppe 5 Stufe 2) in den TVöD übergeleitet worden. Unter Berücksichtigung der anerkannten Vorbeschäftigungszeiten beträgt das dem Kläger bezahlte Vergleichsentgelt demgegenüber 2.060,02 Euro.
(5) Diese Entgeltberechnung entspricht auch dem im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden Zweck der Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA. Das nach § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA ermittelte Vergleichsentgelt soll den Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA davor schützen, nach der Überleitung in den TVöD schlechter vergütet zu werden als zuvor (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 7 TVÜ-VKA Rn. 17). Das Vergleichsentgelt garantiert damit, dass auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der bisherige Besitzstand gewahrt wird (Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 5 TVÜ-VKA Rn. 1). § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA ist gerade auch auf die Fälle anwendbar, in denen das nach § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA gebildete Vergleichsentgelt wegen angerechneter Beschäftigungszeiten (§ 21a Abs. 2 BMT-G) höher ist als das sich aus § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebende Entgelt (KomTVöD Litschen Stand November 2006 § 7 TVÜ-VKA Rn. 3). Der Kläger geht demgegenüber zu Unrecht davon aus, er müsse unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA) bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses so behandelt werden, wie ein unter der Geltung des TVöD neu eingestellter Arbeitnehmer. Dies kann dem TVÜ-VKA jedoch nicht entnommen werden.
dd) Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Auffassung des Klägers werden durch den TVÜ-VKA Arbeiter nicht schlechter als Angestellte behandelt. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 TVÜ-VKA auch bei den Angestellten ein Vergleichsentgelt gebildet wird, das für die individuelle Stufe maßgeblich ist. Gegen diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts wendet sich der Kläger in der Revision nicht mehr.
4. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Revision nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger im September 2005 nach Aufstieg aus der Lohngruppe 4 in der Lohngruppe 5 BMT-G eingruppiert war. Gemäß § 4 TVÜ-VKA ist diese Lohngruppe des Klägers nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 5 TVöD zuzuordnen. Das nach § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA maßgebliche Vergleichsentgelt betrug im September 2005 2.060,02 Euro. Die für die Stufenzuordnung nach § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA maßgebliche Beschäftigungszeit beläuft sich auf drei Jahre und elf Monate, nachdem der Kläger zum bei der Beklagten eingestellt wurde und maßgeblicher Stichtag der ist. Bei einer Beschäftigungszeit von drei Jahren und elf Monaten ist der Kläger nach § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) der Stufe 3 zuzuordnen. Nach der Anlage A (VKA), Tabelle TVöD/VKA - Tarifgebiet West - beträgt das Tabellenentgelt des Klägers danach 1.970,00 Euro. Es liegt damit unterhalb des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 3 TVÜ-VKA in Höhe von 2.060,02 Euro. Gemäß § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA ist der Kläger daher einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 zuzuordnen.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAC-87867
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein