Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für die operative Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor
der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt.
Bei Operationen, die häufig aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, vor
Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzuholen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Aufwendungen steuerlich
geltend gemacht werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-87785
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