Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines auf einem Kreuzfahrtschiff fahrenden Schiffskoch
Leitsatz
1. Für die Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes ist nicht erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestzahl
von Tagen oder Wochen in der Wohnung tatsächlich aufhält.
2. Rückschlüsse aus der Nutzung einer Wohnung zu Erholungszwecken auf den Wohnsitzcharakter sind nicht möglich, wenn die Wohnung
vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig genutzt wird und während des Auslandsaufenthalts in einem ständig
nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird.
3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf einem unter der Flagge der Bermudas fahrenden Kreuzfahrtschiff sind in Deutschland
steuerpflichtig und nicht aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt.
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