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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 10 V 2450/08

Gesetze: EStG 2006 § 39a Abs. 1 Nr. 1EStG 2006 § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 2aEStG 2006 § 10 Abs. 3EStG 2006 § 10 Abs. 4aEStG 2006 § 22 Nr. 1 S. 3a EStG 2006 § 22 Nr. 1 S. 3aa EStG 2006 § 22 Nr. 1 S. 3 S. 3 EStG 2006 § 12

Beschränkung der Entfernungspauschale auf die einfache Wegstrecke

Finanzgerichtskosten als Werbungskosten

Leitsatz

1. Der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2006 normierten Entfernungspauschale kommt Abgeltungswirkung zu, so dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur die einfache Wegstrecke berücksichtigt wird.

2. Das aus dem Gleichheitssatz folgende Gebot der Besteuerung nach der objektiven finanziellen Leistungsfähigkeit erfordert verfassungsrechtlich nicht, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten Aufwand kostendeckend berücksichtigt, sondern lässt es zu, dass nur ein typisiert festgelegter Betrag steuerlich anerkannt wird.

3. Gerichtskosten wegen der streitigen Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zwingend Erwerbsaufwendungen, auch wenn erst die Berufstätigkeit die Eintragung des Freibetrags erforderlich macht.

3. Aufwendungen für ein Verfahren vor dem Finanzgericht sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn Streitgegenstand die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ist, und das Gericht in verfassungsmäßig nicht zu beanstandender Weise diese nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben beurteilt, da es insoweit an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang der Gerichtskosten mit der Ermittlung der sonstigen Einkünfte fehlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAC-87767

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