Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung der im Falle einer Auftragsprüfung
durch das beauftragte Finanzamt erlassenen Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Während eines Einspruchsverfahrens ist die Finanzbehörde für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung
der Vollziehung zuständig, die über den Einspruch zu entscheiden hat.
2. Nach Übertragung der Außenprüfungszuständigkeit nach § 195 Satz 2 AO hat gem. § 367 Abs. 3 Satz 1 AO das örtlich zuständige
Finanzamt über einen Einspruch gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden. Das beauftragte
Finanzamt ist lediglich befugt, dem Einspruch abzuhelfen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1480 Nr. 23 EFG 2008 S. 1507 Nr. 19 SAAAC-87765
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