Investitionszulage: Verletzung der Bindefristen bei Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr
Leitsatz
1. Eine Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr führt zu einer Verletzung der investitionszulagenrechtlichen Bindefristen
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999. Dies gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung dieses Zeitraums (im Streitfall
um zehn Tage).
2. Auch die Verlängerung der Bindefristen von drei auf fünf Jahre für ab dem begonnene Investitionen kann nicht zu
einer Verlängerung der Jahresfrist führen.
3. Offen bleiben konnte, ob es bei einer nicht von vornherein als vorübergehend angelegten Produktionsunterbrechung – im Streitfall
wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens – überhaupt einen unschädlichen Zeitraum geben kann.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1403 Nr. 22 NAAAC-87758
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