Umfang der Ablaufhemmung aufgrund eines vor dem eingelegten Einspruchs
Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks an einen vom Veräußerer beherrschten geschlossenen
Immobilienfonds
Leitsatz
1. Es erscheint problematisch, einem vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 3a AO eingelegten Einspruch nachträglich die Wirkung
beizulegen, dass nun anstelle der gem. § 171 Abs. 3 AO in der bis zum geltenden Fassung eintretenden Teilverjährung
hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs eine Ablaufhemmung eintritt (im Streitfall letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit
offen gelassen).
2. Der Erwerb eines Grundstücks in seinem zukünftigen bebauten Zustand liegt auch dann vor, wenn zwar der Kaufvertrag über
das unbebaute Grundstück keine dahingehende Regelung enthält, aber bei objektiver Betrachtungsweise dem Käufer aufgrund einer
im Wesentlichen bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird, und dieser das Angebot als einheitliches annimmt.
3. Eine solche Fallgestaltung (LS 2) ist bei der Veräußerung eines unbebauten Grundstücks an einen geschlossenen Immobilienfonds
gegeben, wenn der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beherrschend am Erwerber beteiligte Veräußerer bereits vor Abschluss
des Kaufvertrags ein Bebauungskonzept erstellt, die erforderlichen Baugenehmigungen eingeholt und ein Konzept zur Förderung
und Finanzierung erstellt hat, auf dieser Grundlage als Geschäftsbesorger des Erwerbers den Emissionsprospekt des Fonds herausgegeben
hat und ihm als Geschäftsbesorger und Generalübernehmer die Bauausführung zuzurechnen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 114 Nr. 2 EFG 2008 S. 1572 Nr. 19 PAAAC-87753
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