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KaffeeStG § 3

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Kaffeehaltige Waren [1]

Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.

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XAAAD-26506

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .

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