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SchaumwZwStG § 36

Teil 4: Schlussbestimmungen

§ 36 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

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UAAAD-26413

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