Teil 1: Schaumwein
Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet [1]
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in andere Steuerlager,
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
(3) Der Schaumwein ist unverzüglich
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung;
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23a Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-26413
1Anm. d. Red.: § 10 Abs. 1, 3 und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .