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BierStV § 41

Abschnitt 16: Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes [1]

§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer [2]

(1) 1Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. 2Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) 1Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .