Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand [1]
(1) 1Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl L 256 vom , S. 1; L 341 vom , S. 38; L 378 vom , S. 120; L 130 vom , S. 42; L 151 vom , S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl L 273 vom , S. 1) geänderten, am geltenden Fassung.
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ZAAAD-26446
1Anm. d. Red.: § 1 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .