ZVG § 89
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
§ 89
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
Fundstelle(n):
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AAAAC-87706