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ZVG § 57

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 57 [1]

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149) mit Wirkung v. 1. 9. 2001.

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