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ZVG § 177

Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 177

Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

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AAAAC-87706

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