ZVG § 174a

Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 174a [1]

Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 174a eingefügt gem. Gesetz v. 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.