ZVG § 170

Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel: Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 170 [1]

(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.

(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 329) wird dem § 170 mit Wirkung v. 1.1.2025 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 94a ist nicht anzuwenden.“