Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel: Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 170 [1]
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.
(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
Fundstelle(n):
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 329) wird dem § 170 mit
Wirkung v. 1.1.2025 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §
94a ist nicht anzuwenden.“