ZVG § 131
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses
§ 131
1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.
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AAAAC-87706