ZVG § 12
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
§ 12
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
der Hauptanspruch.
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AAAAC-87706