Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
VII. Beschwerde
§ 102 [1]
Hat das Beschwerdegericht den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: § 102 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.