§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung [1]
(1) 1Die Entschädigungseinrichtung hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. 2Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt den von ihr bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 4Der Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Entschädigungseinrichtung, insbesondere zu der Höhe und der Anlage der Mittel, zu der Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zu der Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten.
(2) 1Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den aufgestellten Geschäftsbericht einzureichen. 2Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 3Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. 4§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft der Bundesrechnungshof die beliehene Entschädigungseinrichtung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Entschädigungseinrichtung betreffen. 4Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.
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TAAAF-02005
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .