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StuB 16/2008 S. 652

Außerordentliche Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat ( NWB UAAAC-82676). Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer an den Fahrzeuge...