Negative ausländische Einkünfte (§ 2a EStG);
EG-rechtskonforme
Anwendung des
§ 2a
Abs. 1 EStG
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Drittstaaten
1 § 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98 EWG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Dies ist derzeit der Fall bei den Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen.
II. Übergangsregelung zur Überlassung von Schiffen
2 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG im EU/EWR-Bereich in der nachfolgenden Fassung anzuwenden:
„Negative Einkünfte …
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen worden sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.”
3 Als Drittstatten im Sinne dieser Vorschrift sind die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die in Tz. 1 genannten Mitgliedsstaaten des EWR gleichgestellt.
III. Verrechnung von bisher gesondert festgestellten Verlusten
4 Auf die bislang bestandskräftig gesondert festgestellten noch nicht verrechneten Verluste findet § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG in der derzeit geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Liegt ein solcher Fall vor, kommt es daher unter den Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Einkünften der jeweils selben Art bzw. in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG nur aufgrund von Tatbeständen der jeweils selben Art und -mit Ausnahme von Schiffsüberlassungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b EStG -demselben Staat zu einem entsprechenden Verlustausgleich.
In der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2006 wurden bei einem Steuerpflichtigen negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Dänemark belegenden Eigentumswohnung i. H. v. 2.000 € nicht berücksichtigt und nach § 2a Abs. 1 EStG gesondert festgestellt. Im VZ 2007 erzielte der Steuerpflichtige aus dieser Wohnung positive Einkünfte i. H. v. 3.000 €. Die Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 steht noch aus.
Lösung:
Obwohl § 2a EStG in Bezug auf EU-/EWR-Staaten in allen noch offenen Fällen keine Anwendung mehr findet, kann der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 die positiven Einkünfte aus der vermieteten Wohnung in Dänemark mit den gesondert festgestellten noch nicht verrechneten negativen Einkünften aus dem VZ 2006 ausgleichen.
IV. Anwendungszeitpunkt
6 Die Grundsätze sind bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
7 Die (BStBl I S. 763) betreffend die Anwendung des „Ritter-Coulais” und vom (BStBl I S. 488) betreffend die Anwendung des „Rewe Zentralfinanz” werden aufgehoben.
Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden wird.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung -Steuern -Veröffentlichungen zu Steuerarten -Einkommensteuer -(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Herunterladen bereit.
1. Ergänzend wird für VZ bis einschließlich 2007 auf Folgendes hingewiesen:
Da § 2a Abs. 1 und 2 EStG wie im BMF-Schreiben dargestellt auf EU-Staaten sowie Norwegen und Island nicht mehr zur Anwendung kommt, unterliegen z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus Staaten mit Freistellung (z. B. aus Österreich), die noch nicht bestandskräftig gesondert festgestellt sind, dem negativen Progressionsvorbehalt.
Soweit Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus EU – Staaten (incl. Norwegen und Island) mit Anrechnung der ausländischen Steuern stammen (nur Finnland und Spanien), können sie bei der Einkunftsermittlung mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Hinweis: Nach dem Entwurf des JStG 2009 (§ 32b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 43a Satz 2 EStG) ist ab dem VZ 2008 u. a. für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem EU/EWR – Staat (außer Liechtenstein), für die nach dem DBA die Freistellung gilt, weder ein positiver noch ein negativer Progressionsvorbehalt anzusetzen.
Die endgültige gesetzliche Neuregelung zu den §§ 2a und 32b EStG iRd JStG 2009 sowie deren Anwendungsbestimmungen bleiben abzuwarten.
2. Die bisherige Karte 1.1 zu § 2a EStG ist auszureihen.
Stichwort: Negative ausländische Einkünfte
EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG
EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG
Übergangsregelung für bestandskräftig festgestellte Verluste
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2118a.1.1-1/4
St32/St33
Fundstelle(n):
HAAAC-87452