Fertigung von Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO) und Wirkungsweise des Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO);
Revision gegen das , Az. beim BFH: III R 39/08
Im Hinblick auf die Ausführungen des NFG in dem o.a. Urteil zur Wirkungsweise des Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO (Nichterstreckung auf einfachgesetzliche Auslegung), auf die zunehmend von Steuerpflichtigen und Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AdstB) Bezug genommenen wird, bittet das FinMin ab sofort in sämtlichen Teil-Einspruchsentscheidungen die Tenorierung des Nichtentscheidungsteils auf die einfachgesetzliche Auslegung der Punkte/Normen, hinsichtlich derer der Bescheid für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erklärt worden ist, auszudehnen. Das FinMin bittet die Ausgestaltung der Teil-Einspruchsentscheidung kurzfristig mit ihr abzustimmen.
Auf Bund-Länder-Ebene wird voraussichtlich im Rahmen der Sitzung AO III/2008 (17. – ) abschließend erörtert werden, ob ein Einspruch, der – ebenfalls unter Bezugnahme auf das o.a. NFG-Urteil bzw. das anhängige Revisionsverfahren III R 39/08 – mit der angeblichen Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks begründet wird, tatsächlich eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO (sog. Zwangsruhe) zur Folge hat1. Das FinMin bittet vorerst hiervon auszugehen und in derartigen Fällen vor Erlass einer etwaigen Teil-Einspruchsentscheidung von der Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 S. 4 AO Gebrauch zu machen, wobei die Steuerpflichtigen bzw. AdstB gleichzeitig auf die Rechtsfolge des § 363 Abs. 3 AO hingewiesen werden sollten.
Daneben weist das FinMin darauf hin, dass im Rahmen der Sitzung AO II/2008 mehrheitlich beschlossen worden ist, die sog. TOP-2-Liste um die Fälle zu ergänzen, in denen die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Streit steht. Während der Wortlaut betreffend die Veranlagungszeiträume ab 2006 noch während der Sitzung festgelegt wurde (neue Nr. 6a – sh. anl. Arbeitspapier), steht die Abstimmung über die Formulierung für Veranlagungszeiträume vor 2000 (neue Nr. 6b) noch aus.
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0625 - 28 - 33 11
Fundstelle(n):
QAAAC-87449