ArbnErfG § 3
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
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CAAAC-87406