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ArbnErfG § 26

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-87406

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