ArbnErfG § 2
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-87406
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
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