ArbnErfG § 1
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
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CAAAC-87406