Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ArbGG § 72a; ZPO § 138; ZPO § 139; ZPO § 314; ZPO § 320; ZPO § 321; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Bamberg, 1 Ca 763/06 vom LAG Nürnberg, 3 Sa 840/06 vom
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte sowie über einen von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag. Des Weiteren hat die Klägerin hilfsweise Urlaubsabgeltung verlangt. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts zum Teil abgeändert und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Über den von der Klägerin geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen nicht begründet.
1. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG). Die Beschwerde ist insoweit nicht begründet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch entscheidungserheblich verletzt, dass es den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Mit der in dem Schriftsatz vom enthaltenen Erklärung der Beklagten, die Einwände gegen die erstinstanzlich festgestellte Sozialwidrigkeit der Kündigung vom würden nicht weiter aufrecht erhalten, ist die von der Klägerin behauptete fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig geworden; eine etwaige Beweisaufnahme zur Wirksamkeit der Kündigung vom hat sich dadurch erübrigt. Die Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom im anzufechtenden Urteil des Landesarbeitsgerichts hat damit die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar begünstigt und nicht verschlechtert. Schon das steht der Annahme einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör entgegen.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, durch die unterbliebene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) sei ihr rechtliches Gehör zu dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom hilfsweise gestellten Auflösungsantrag versagt worden, übersieht die Klägerin, dass die Beklagte in dem Schriftsatz vom zu den Auflösungsgründen nichts vorgetragen hat. Diese waren vielmehr schon im ersten Rechtszug Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Die vom Landesarbeitsgericht zur Begründung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses herangezogenen Gründe hat die Beklagte bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom auf S. 2 vorgetragen. Im zweiten Rechtszug hat sie daran festgehalten und auf S. 10 der Berufungsbegründung den auch in der Berufung hilfsweise gestellten Auflösungsantrag ua. damit begründet, die Klägerin habe ohne jeden Zusammenhang zur streitgegenständlichen Kündigung vom grundlos behauptet, einer der Geschäftsführer habe ihr im Jahre 1998 eine Ohrfeige gegeben, nachdem der andere sie an die Wand gedrückt habe. Mit diesem Vortrag der Beklagten hat sich die Klägerin auf S. 10 der Berufungsbeantwortung auseinandergesetzt. Sie hatte damit ausreichend Gelegenheit, zu den Vorwürfen der Beklagten Stellung zu nehmen.
c) Die Klägerin musste davon ausgehen, dass in der mündlichen Verhandlung vom über den Auflösungsantrag der Beklagten entschieden würde. Bei sachgemäßer Prozessführung hatte die Klägerin in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ihre Einwände gegen die vom Arbeitsgericht festgestellte Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung aufgeben könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb durch den Schriftsatz der Beklagten vom keine "völlig neue Situation" entstanden.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - so der Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung - der Vorsitzende der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt habe, das Verhalten der Klägerin in der Verhandlung gegenüber dem anwesenden L, Mitgesellschafter und einer der drei Geschäftsführer der Beklagten, sei geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit diesem Hinweis hat das Landesarbeitsgericht lediglich seiner Pflicht nach § 139 ZPO genügt, weil es sich hierbei um einen neuen Gesichtspunkt gehandelt hat. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht zugleich erklärt, die weiteren von der Beklagten dargelegten Auflösungsgründe seien nicht geeignet, die beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Die Klägerin musste damit auch nach dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts damit rechnen, dass bei der abschließenden Beratung der Kammer die von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen Gründe berücksichtigt würden. Soweit das Landesarbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Verhalten der Klägerin in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gestützt hat, sondern auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung dargelegten Gründe, hatte die Klägerin bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
2. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, indem es über ihren Urlaubsabgeltungsantrag nicht entschieden habe, ist nicht statthaft.
a) Die Urteile der Vorinstanzen weisen allerdings eine Reihe von Verfahrensfehlern auf.
aa) Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom hat die Klägerin für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung zu bezahlen. Dieser Schriftsatz wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am übergeben. Auf S. 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom ist protokolliert, dass der Vertreter der Klägerin den auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichteten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom gestellt hat. Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dieser Hilfsantrag jedoch nicht enthalten. Die Klägerin hat insoweit allerdings auch nicht Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) beantragt.
bb) Den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom hat die Klägerin auf S. 11 der Berufungserwiderung vom durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom auch im zweiten Rechtszug angekündigt. Nach der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom wurde dieser Hilfsantrag in der Berufungsverhandlung von der Klägerin gestellt. Im Protokoll heißt es: "Der Vertreter der Berufungsbeklagten stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom (Bl. 171 d. A.)." Durch die Verwendung des Plurals ("Anträge") wird deutlich, dass die Klägerin nicht nur beantragt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sondern auch die weiteren in diesem Schriftsatz enthaltenen bzw. in Bezug genommenen Anträge gestellt hat. Gleichwohl hat das Landesarbeitsgericht den auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin aus deren Schriftsatz vom nicht in den Tatbestand des anzufechtenden Urteils aufgenommen. Auch im Einleitungssatz des Tatbestands wird nicht darauf hingewiesen, dass die Parteien über Urlaubsabgeltungsansprüche streiten. Ebenso machen die weiteren Ausführungen im anzufechtenden Urteil des Landesarbeitsgerichts deutlich, dass das Landesarbeitsgericht über diesen Antrag der Klägerin nicht entschieden hat. Das Landesarbeitsgericht hat den Urlaubsabgeltungsantrag vielmehr übergangen.
cc) Das Landesarbeitsgericht hatte diesen Antrag zu berücksichtigen, weil er über den Wortlaut hinaus auch für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG gestellt war. Dies ergibt die Auslegung des Antrags, bei der gem. § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist ( - NJW-RR 1994, 568). Die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht ( - NJW-RR 2000, 1446). In Anwendung dieser Grundsätze hatte das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen, dass es für den Urlaubsabgeltungsanspruch unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder gerichtliche Entscheidung nach § 9 KSchG endet. Hinzu kommt, dass der Hilfsantrag zunächst im Schriftsatz vom formuliert war und zu diesem Zeitpunkt die Beklagte noch keinen Auflösungsantrag angekündigt hatte. Dies ist erst im Schriftsatz vom erfolgt. Diese Umstände machen hinreichend deutlich, dass sich der Hilfsantrag auch auf den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Auflösungsurteil nach § 9 KSchG bezogen hat.
b) Durch das Übergehen des von der Klägerin gestellten Urlaubsabgeltungsantrags hat das Landesarbeitsgericht zwar den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) ist gleichwohl nicht statthaft und damit unzulässig. Die Klägerin hätte gem. § 321 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen.
aa) Hat das Gericht - wie vorliegend - einen übergangenen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines unvollständigen Urteils aufgenommen, muss einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen ( - NJW-RR 2005, 790, zu II 2 der Gründe). Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte die Klägerin vorliegend das Sitzungsprotokoll heranziehen können (§ 314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands hätte sie dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen. Die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Urteilsergänzung hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses und nicht bereits mit der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen ( - VIII ZR 39/82 -NJW 1982, 1821). Die Klägerin hat jedoch weder eine Berichtigung des Tatbestands des anzufechtenden Urteils des Landesarbeitsgerichts noch eine Urteilsergänzung beantragt.
bb) Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist ( - NJW-RR 2005, 790; - VII ZR 176/05 - BauR 2007, 431). Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls noch in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist ( - aaO). Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch aus, weil der Antrag der Klägerin vom Berufungsgericht übergangen wurde. Da somit die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr rechtshängig sind, ist die von der Klägerin insoweit erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) nicht statthaft. Der Klägerin bleibt nur die Möglichkeit einer neuen Klage auf Urlaubsabgeltung.
3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 306 Nr. 3
NJW 2009 S. 1165 Nr. 16
AAAAC-87181
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein