BGH Urteil v. - 1 StR 144/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stuttgart, vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer (§ 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB) Vergewaltigung verurteilt und zwar den Angeklagten T. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten G. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung beim Angeklagten T. ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten G. zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind - unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft -.

Den zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom und in der Hauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die erkannten Strafen sind auch nicht so mild, dass sie keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen.

Die Dauer des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde bei beiden Angeklagten bereits auf deren Revisionen mit Beschlüssen des Senats vom verkürzt und zwar beim Angeklagten T. auf ein Jahr und beim Angeklagten G. auf ein Jahr und neun Monate. Dies muss hier nicht nochmals tenoriert werden. Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), kommt es nach dem entsprechenden (Teil-)Erfolg der Angeklagtenrevisionen nicht mehr an (vgl. - m.w.N.; Meyer-Goßner/Cierniak NStZ 2000, 611).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-87167

1Nachschlagewerk: nein