Besteuerung des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB
Leitsatz
1) Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören als letzter Geschäftsvorfall der Handelsvertretertätigkeit
ungeachtet der Art der Gewinnermittlung auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit
der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs zusammenfällt.
2) Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB ist eine Forderung und kein firmenwertähnliches Recht.
3) Die begünstigte Besteuerung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB gemäß der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 2 EStG 2001 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4) Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermeßbetrag richtet sich ausschließlich nach seinem Anteil am Gewinn der
Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1961 Nr. 24 AAAAC-87142
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