Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerfrei, wenn der Kommanditanteil innerhalb von fünf
Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben wird
Leitsatz
Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG ist die Grunderwerbsteuerbefreiung nach Absatz 2 der Vorschrift insoweit nicht anzuwenden, als sich
der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die
Gesamthand vermindert.
§ 5 Abs. 3 GrEStG ist jedoch einschränkend auszulegen, so dass Erwerbsvorgänge, bei denen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
objektiv ausgeschlossen ist, weiterhin grunderwerbsteuerfrei bleiben. Eine Steuerumgehung scheidet objektiv aus, wenn der
Rechtsvorgang, durch den der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung verliert, der Grunderwerbsteuer
unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1530 Nr. 24 EFG 2009 S. 611 Nr. 8 PAAAC-87137
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