Unzulässigkeit eines Abrechnungsbescheids zur Rückforderung von Lohnsteuer, die aufgrund einer unrichtigen berichtigten Lohnsteueranmeldung
dem Arbeitgeber erstattet worden ist
Leitsatz
1. Vom Steuerpflichtigen abgegebene berichtigte und vom Finanzamt übernommene Lohnsteueranmeldungen ersetzen vorangegangene
Lohnsteueranmeldungen in vollem Umfang und bilden auch dann die aktuelle und abschließende Regelung für den sie betreffenden
Zeitraum, wenn sie infolge einer falschen Eintragung im Formular zu einer überhöhten Lohnsteuererstattung geführt haben. Das
Finanzamt kann die überhöhte Erstattung später nicht durch den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 AO zurückfordern,
sondern nur durch eine erneute Änderung der Lohnsteueranmeldungen.
2. Im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO ist von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen
Steuerbescheide oder der diesen gleichstehenden Steueranmeldungen ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Die Entstehung
des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist somit nur dann Gegenstand des Abrechnungsbescheids, wenn der Anspruch nicht
festgesetzt und auch keine Steuerfestsetzung durch eine Steueranmeldung fingiert wird.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2008 S. 1160 EFG 2008 S. 1433 Nr. 18 CAAAC-87124
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