Bewertungsmaßstäbe für die schriftliche Eignungsprüfung nach § 37a StBerG
gerichtliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses
Leitsatz
1. Der Bewertungsspielraum bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsarbeiten ist auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt.
Er erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden.
2. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen des Korrektors geht – insbesondere um die Notenvergabe und im Einzelfall als
Vorstufe um die Punktevergabe, sofern die Bewertung anhand eines Punkteschemas erfolgt –, verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum,
der nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, sondern der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen
bleibt.
3. Die Korrektoren dürfen ein starkes Gewicht auf die Benennung und Anwendung der „richtigen” Rechtsvorschriften legen und
insbesondere Kriterien wie die Systematik und Präzision der Darstellung, Problembewusstsein bei der Anwendung nicht völlig
eindeutiger Rechtsvorschriften oder Argumentationsvermögen des Prüflings als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAC-87119
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