Ein geschlossener Fond im Sinne des § 52 Abs. 33 Abs. 4 EStG ist eine Personengesellschaft, an der eine begrenzte Anzahl
von Anlegern beteiligt und das Eigenkapital der Höhe nach begrenzt ist. Die im Fond erwirtschaften Ergebnisse werden steuerlich
den am Fond beteiligten Gesellschaftern quotal zugerechnet. Der Außenvertrieb der Anteile ist kein unverzichtbares Kriterium
für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds.
Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15bEStG entspricht bei fehlendem Außenvertrieb der Anteile eines geschlossenen
Fonds der Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch sämtliche Gesellschafter als verbindliche und formwirksame Investitionsentscheidung
der Anleger dem Beitritt zu einem Steuerstundungsmodell.
Fundstelle(n): FAAAC-87110
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