Inländischer Wohnsitz des Kindes bei Auslandsaufenthalt
Leitsatz
1) An der Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kindergeld nur für Kinder gewährt wird, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Staat haben, bestehen keine
Zweifel.
2) Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind in Deutschland lebender türkischer Eltern, das sich in einem Jahr
10 Monate und dem darauffolgenden Jahr 11 Monate in der Türkei aufgehalten hat und das sich für Besuchskontakte in Deutschland
in einem Zimmer einer bekannten/verwandten Familie aufgehalten hat, weil die Eltern für ihr Kind keine geeigneten Räumlichkeiten
bereithalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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