WpPG § 8

Abschnitt 3: Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern [1]

§ 8 Prospektverantwortliche [2]

1Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. 2Bei einem Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. 3 Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen. 4Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.

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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: Bisherige Abschnitte 2 bis 5 weggefallen und bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 3 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .