WpPG § 31
Abschnitt 7: Zuständige Behörde und Verfahren [1]
§ 31 Sofortige Vollziehung [2]
Keine aufschiebende Wirkung haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
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EAAAC-87106