WpPG § 10

Abschnitt 3: Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern [1]

§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt [2]

Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

  1. bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und

  2. § 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.

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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: Bisherige Abschnitte 2 bis 5 weggefallen und bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 3 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 22 zu § 10 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .