Erster Abschnitt: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit [1]
1Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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PAAAC-87095
1Anm. d. Red.: § 3a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2814) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.