BDSG (bis 25.5.2018) § 22

Zweiter Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Dritter Unterabschnitt: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [1]

§ 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [2]

(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen.

(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) 1Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie oder er ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(5) 1Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. 2Der Dienstsitz ist Bonn. 3Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

(5a) 1Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(6) 1Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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PAAAC-87095

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 162) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2097) mit Wirkung v. 6. 7. 2017.