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BGH 21.02.2008 I ZR 142/05, BBK 16/2008 S. 4801

BGH: Werbung mit den Begriffen „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” ist zulässig

Selbständige (Bilanz-)Buchhalter dürfen für ihre Werbung die Begriffe „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” verwenden, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten gemeint sind, also „Buchen laufender Geschäftsvorfälle”, „laufende Lohnabrechnung” und „Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldungen”. Dies hat der entschieden. Im Urteilsfall hatte sich eine selbständige Buchhalterin im Branchentelefonbuch unter der Rubrik „Buchführung” eintragen lassen und die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten nicht einzeln aufgeführt. Die Steuerberaterkammer sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten. In einer Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Buchha...